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Werner Egerland Stiftung :: Europäische Jugendförderung



Richtlinien


Über Werner Egerland
Unternehmer, Sportler, Förderer

Über Felicitas Egerland
Unternehmerin, Stifterin

Richtlinien über die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen

Der Vorstand der Stiftung hat mit Zustimmung des Stiftungsbeirates für die Vergabe von Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung von Jugendlichen im Bereich der Kunst, Kultur und Wissenschaft gemäß § 2 Ziffer 2 der Satzung folgende Richtlinien beschlossen:

§ 1 Allgemeines
  1. Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen können nach dem Willen der Stifterin nur zur Förderung von Jugendlichen im Bereich der Kunst, Kultur und Wissenschaft vergeben werden.
  2. Durch die Gewährung von Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen sollen die Empfänger ermutigt und unterstützt werden, durch persönliche Initiative und Eigenmotivation einen außerordentlichen Erfolg im Bereich der Kunst, Kultur und Wissenschaft zu erreichen.
  3. Die Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen sollen dazu dienen, einen durch herausragende Leistungen im Bereich der Kunst oder Kultur oder im Bereich der Wissenschaft erkennbaren Erfolg von Jugendlichen zu unterstützen und den Jugendlichen die dafür erforderliche finanzielle Unabhängigkeit zu gewähren.

§ 2 Voraussetzungen für die Vergabe von Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen
  1. Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen können gemäß § 4 Abs. 1 als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, wenn der Begünstigte durch seine künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit gehindert ist, am Erwerbsleben teilzunehmen und er die zum Lebensunterhalt erforderlichen Beträge nicht aus eigener Kraft oder nicht in ausreichendem Maße beschaffen kann. Die dem Empfänger zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Mittel (Nettoeinkommen) dürfen den dreifachen Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht übersteigen. Unterhaltsverpflichtungen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Zuwendungen können gemäß § 4 Abs. 2 als Zuschuss zur Anfertigung von Forschungsarbeiten von Jugendlichen oder als Beitrag für kulturelle Betätigungen gewährt werden.

§ 3 Vergabeverfahren
  1. Anträge auf die Gewährung von Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen sind schriftlich an die Werner-Egerland-Stiftung, Narupstraße 21, 49084 Osnabrück, zu richten. Die Anträge sollen alle Angaben enthalten, die nach diesen Richtlinien zur Prüfung des Antrages erforderlich sind. Insbesondere sind beizufügen:
    • Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Gutachten von mindestens einem Hochschullehrer über bisher erbrachte Leistungen bei Förderung wissenschaftlicher Tätigkeiten
    • Gutachten eines Hochschullehrers oder Lehrers einer Kunst- bzw. Musikakademie bei Förderung künstlerischer oder sonstiger kultureller Betätigung
    • Der Vorstand kann ergänzende Gutachten oder Stellungnahme anfordern.
  2. Entscheidungen über die Vergabe von Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen trifft der Vorstand. Der Vorstand setzt auch die Höhe der Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen fest. Seine Entscheidung ist endgültig.
  3. Auf die Gewährung von Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 Form und Höhe der Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen
  1. Stipendien oder Beihilfen als Hilfe zum Lebensunterhalt können nur gewährt werden, wenn der Begünstigte nachweist, dass er wegen der geförderten künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel nicht aus eigener Kraft oder nicht in ausreichendem Maße beschaffen kann. Hilfe zum Lebensunterhalt wird in monatlichen Teilbeträgen von bis zu € 250,00 ausgezahlt. Die Förderungsdauer beträgt höchstens vierundzwanzig Monate.
  2. Einmalige Zuwendungen können gewährt werden für
    • die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit;
    • die Anschaffung von Hilfsmitteln im Bereich der Kunst oder Musik.
    Über die sachgerechte Inanspruchnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Höhe der Zuwendungen kann bis zu € 2.500,00 betragen.
  3. Die Höhe der Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen sind Richtwerte, die bei Bedarf geändert werden können. Insoweit ist auch die Gewährung höherer Beträge als unter Absatz 1 und 2 vorgesehen, zulässig. Insoweit bedarf es eines Vorstandsbeschlusses. Stehen keine geeigneten Empfänger zur Verfügung, können die dafür vorgesehenen Mittel zur Vergabe von Preisen an besonders herausragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen von Jugendlichen verwendet werden.

§ 5 Wegfall der Voraussetzungen
  1. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien, Beihilfen o.ä. Zuwendungen wird die Förderung eingestellt. Rückforderungen behält sich die Stiftung vor.
  2. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand in Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums.